Satzung des Bürgervereins Grenzach-Wyhlen

Liebe Freunde und Freundinnen, liebe Mitglieder im Bürgerverein Grenzach-Wyhlen,

es war eine schwere Etappe auf dem Weg zu unserer Gründung, aber endlich können wir unsere Gemeinnützigkeit feiern. Wir haben einen Satzungsentwurf, den das Finanzamt Lörrach nach wochenlangen Verhandlungen als gemeinnützig akzeptiert hat.

Die wesentliche Veränderung zu der von uns auf der Gründungsversammlung verabschiedeten Satzung besteht darin, dass das Vereinsziel klarer formuliert ist.
NEU: Zweck des Vereins ist die Förderung der Ortsverschönerung und die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger Zwecke. Zur Förderung der Ortsverschönerung gehören u. a. auch grundlegende Maßnahmen der Landschafts-, Heimat-, und Denkmalpflege sowie des Naturschutzes zur Verbesserung der örtlichen Lebensqualität (z. B. Unterhaltung von öffentlichen Parkanlagen und Lehrpfaden zur Regionalgeschichte).

Die vom Finanzamt als zu offen bezeichnete Formulierung bisher lautete:

Der Zweck des Vereins ist die ideelle und materielle Förderung von Projekten in Grenzach-Wyhlen, die dem Gemeinwesen dienen. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch projektbezogene Arbeiten.

1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen Bürgerverein Grenzach-Wyhlen. Der Verein erlangt Rechtsfähigkeit durch Eintrag in das Vereinsregister des Amtsgerichts Lörrach. Nach der Eintragung führt er den Zusatz „e.V.“.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Grenzach-Wyhlen.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck, Gemeinnützigkeit des Vereins

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstige Zwecke” der Abgabenordnung (AO).
  2. Zweck des Vereins ist die Förderung der Ortsverschönerung und die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger Zwecke.

Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch

  • Aktive Unterstützung von Maßnahmen und Einrichtungen, die dazu dienen, das Ortsbild zu verschönern und die Lebensqualität in der Gemeinde zu verbessern (bspw. Sitzplatzgestaltungen, Bau und Pflege von Trockensteinmauern, Anpflanzungen von Bäumen). Hierzu sollen vor allem Anregungen aus der Bürgerschaft aufgenommen, diskutiert und umgesetzt werden.
  • Der Satzungszweck soll zudem durch Zusammenarbeit mit Gremien der Verwaltung der Gemeinde Grenzach-Wyhlen und Institutionen mit gleichen oder ähnlichen Zielsetzungen wie die des Bürgervereins erreicht werden.
  • Der Verein betreibt auch Öffentlichkeitsarbeit hinsichtlich seiner Satzungszwecke.
  • Die Unterstützung von Projekten erfolgt mit der Arbeitskraft der Mitglieder oder Hilfskräften des Bürgervereins.

Des Weiteren hat der Bürgerverein das Ziel eine Bürgerstiftung zu gründen.

Die Aufgaben des Vereins werden unter Wahrung der politischen und konfessionellen Neutralität ausgeübt.

  1. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
  2. Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen im Rahmen der steuerlichen Freibeträge.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden.
  2. Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand in Form eines Mitgliedantrags zu stellen. Bei Minderjährigen ist die Aufnahme durch die Sorgeberechtigten zu beantragen. Der Vorstand entscheidet über den Antrag nach freiem Ermessen. Eine Ablehnung des Antrags muss gegenüber dem Antragsteller nicht begründet werden.
  3. Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung Mitglieder oder sonstige Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern auf Lebenszeit ernennen.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
  2. Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Der Austritt kann nur mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden.
  3. Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es entweder schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise schädigt oder mit seinen Mitgliedsbeiträgen im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung unter Androhung des Ausschlusses die Rückstände nicht eingezahlt hat. Der Ausschluss ist dem Mitglied unter Beifügung einer Begründung in Schriftform mitzuteilen. Dem Mitglied ist zuvor rechtliches Gehör zu gewähren. Das Mitglied kann innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zugang der Ausschlussentscheidung die Entscheidung der Mitgliederversammlung über den Ausschluss beantragen. Das Mitglied ist befugt, seine Auffassung in der Mitgliederversammlung selbst darzustellen oder darstellen zu lassen.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Jedes Mitglied hat das Recht an gemeinsamen Veranstaltungen teilzunehmen. Jedes Mitglied hat gleiches Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung. Minderjährige werden dabei von ihren Sorgeberechtigten vertreten.
  2. Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereins zu fördern,

regelmäßig seine Mitgliedsbeiträge zu leisten und, soweit es in seinen Kräften steht, das Vereinsleben durch seine Mitarbeit zu unterstützen.

§ 6 Mitgliedsbeiträge

  1. Jedes Mitglied hat einen im Voraus fälligen Jahresbeitrag in Höhe von 20 EURO zu entrichten.
  2. Ehrenmitglieder sind von den Mitgliedsbeiträgen befreit.
  3. Schüler und Studenten sind von den Mitgliedsbeiträgen befreit.
  4. Ein Mitglied kann in Ausnahmefällen zeitweise vom Mitgliedsbeitrag befreit werden. Hierzu ist beim Vorstand ein Antrag zu stellen, über den dieser dann entscheidet.

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand, die Mitgliederversammlung und der/die Schatzmeister/in.

§ 8 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus:
  • der/dem Vorsitzende/n
  • den stellvertretenden Vorsitzenden,
  • der/dem Schatzmeister/in.
  • Es können bis zu fünf stimmberechtigten Beisitzende zusätzlich in den Vorstand gewählt werden.
  1. Der/die Vorsitzende/n, ihr/sein Stellvertreter/in und die/der Schatzmeister/in vertreten jeweils den Verein allein.

§ 9 Aufgaben des Vorstands

Der Vorstand vertritt den Verein nach § 26 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) und führt seine Geschäfte. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

  • Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlung einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung
  • die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
  • die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichts sowie
  • die Aufnahme neuer Mitglieder

§ 10 Wahl des Vorstands

  1. Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren einzeln gewählt. Mitglieder des Vorstands können nur Mitglieder des Vereins sein.
  2. Die Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Mitglieds durch die Mitgliederversammlung ist zulässig. Ein Mitglied bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt.
  3. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Mitglieder des Vorstands berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl des Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung in den Vorstand zu wählen.

§ 11 Beratung und Beschlussfassung des Vorstands

  1. Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Sitzungen werden von der/dem Vorsitzende/n oder der Stellvertretung einberufen. Hierzu sollte möglichst eine Frist von mindestens einer Woche eingehalten werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei der Mitglieder an der Sitzung teilnehmen. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des Vorsitzende/n.
  2. Virtuelle Sitzungen sind zugelassen.
  3. Die Beschlüsse sind zu protokollieren. Das Protokoll ist von dem jeweils vom Vorstand bestimmenden Protokollführer zu unterzeichnen.

§ 12 Kassenführung

Die/der Kassier/in verwaltet die Kasse des Vereins. Sie/er ist für die Überwachung sämtlicher Einnahmen und Ausgaben verantwortlich. Sie/er hat darüber Buch zu führen und verwaltet die dazugehörigen Belege. Es ist jährlich ein Kassenbericht auf der Mitgliederversammlung zu halten.

§ 13 Kassenprüfung

Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von einem Jahr eine/n Kassenprüfer/in. Diese/r darf nicht Mitglied des Vorstands sein. Die Wiederwahl ist zulässig. Der/die Kassenprüfer/in hat mindestens einmal im Jahr Buchführung und Kasse hinsichtlich rechnerischer Richtigkeit und Übereinstimmung mit Zweck und Aufgaben des Vereins, so wie er sich nach den Beschlüssen des Vorstandes und der Mitgliederversammlung darstellt, zu prüfen. In der ordentlichen Mitgliederversammlung haben sie den Rechnungsprüfungsbericht abzugeben. Dieser hat sich nicht nur auf das abgelaufene Vereinsjahr, sondern auch auf den Zeitraum des laufenden Vereinsjahres bis zur Generalversammlung zu beziehen.

§ 14 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan und zuständig für folgende Entscheidungen

  • Änderungen der Vereinssatzung,
  • die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
  • die Ernennung von Ehrenmitgliedern,
  • Ausschluss von Mitgliedern aus dem Verein,
  • die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Vorstands und der Kassenprüfung sowie
  • die Auflösung des Vereins.

§ 15 Einberufung der Mitgliederversammlung

  1. Mindestens einmal im Jahr ist vom Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einladung hierzu erfolgt in Texform per Brief oder per E-Mail unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen mit Zusendung der Tagesordnung.
  2. Die Tagesordnung wird vom Vorstand festgelegt. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens einer Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Über Anträge zur Tagesordnung, die vom Vorstand nicht aufgenommen wurden oder die erstmals in der Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Dies gilt nicht für Anträge, die eine Änderung der Satzung, Änderungen der Mitgliedsbeiträge oder die Auflösung des Vereins zum Gegenstand haben.
  3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies schriftlich unter Angaben des Zwecks und der Gründe beantragt.

§ 16 Beschlussfassung und Wahlen in der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet.
  2. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig unabhängig von der Anzahl der erschienen Vereinsmitglieder. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
  3. Die Mitgliederversammlung kann in offener Abstimmung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder wählen. Sollte die Mehrheit der anwesenden Mitglieder eine geheime Wahl wünschen, ist diese so auszuführen. Kann bei Wahlen kein Kandidat die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder auf sich vereinen, ist gewählt, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat; zwischen mehreren Kandidaten ist eine Stichwahl durchzuführen.
  4. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, es sein denn, die Satzung schreibt qualifizierte Mehrheiten vor (Satzungsänderung, Auflösung des Vereins).
  5. Sofern die Beschlussfassung die Vornahme eines Rechtsgeschäfts oder die Einleitung oder die Erledigung eines Rechtsstreits mit oder gegenüber einem Mitglied oder dessen Ausschluss aus dem Verein betrifft, ist dieses nicht stimmberechtigt.
  6. Beschlüsse, die eine Änderung der Satzung fordern, bedürfen der Mehrheit von drei Vierteln, der Beschluss über die Änderung des Zwecks oder die Auflösung des Vereins der Zustimmung von neun Zehnteln der anwesenden Mitglieder.
  7. Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen, das von der/dem Protokollführer/in und von der/dem Versammlungsleiter/in zu unterschreiben ist.

§ 17 Auflösung des Vereins, Beendigung aus anderen Gründen, Wegfall

  1. Bei Auflösung des Vereins erfolgt Liquidation durch die zum Zeitpunkt des Auflösungsbeschlusses amtierenden Vorstandsmitglieder oder die von der Mitgliederversammlung bestimmte Person.
  2. Die Auflösung des Vereins kann nur in er einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
  3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Grenzach-Wyhlen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne von § 2 dieser Satzung zu verwenden hat.
  4. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn dem Verein die Rechtsfähigkeit entzogen wurde.

§ 16 Haftung

Für Fragen der Haftung gelten die Vorschriften des BGB entsprechend.

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Datum, Ort

Wir müssen diese Satzungsänderung in einer Mitgliederversammlung beschließen und wir hoffen, dass der großzügig bemessene Platz im Schulzentrum eine coronasichere Versammlung ermöglicht. Auf Wunsch der Anwesenden können wir die Versammlung im Freien abhalten – oder in sehr gut gelüfteten Räumen, in denen große Abstände möglich sind.

Wir freuen uns über euer Erscheinen und feiern unsere Gründung und Gemeinnützigkeit mit dem vom Bürgerverein selbst hergestellten Most!

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