Brief vom Vereinsregister in Freiburg:
“Nach §8 Abs. 2 wird der Verein vom Vorsitzenden, den stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schatzmeister – jeweils einzeln – vertreten. Dies sind somit die gesetzlichen Vertreter des Vereins.
Nach § 9 dagegen vertritt “der Vorstand” den Verein nach § 26 BGB. Der Vorstand widerum setzt sich aus den in § 8 Abs. 1 aufgeführten Personen zusammen. Dazu gehören auch bis zu fünf Beisitzende. Somit wären die Beisitzenden auch gesetzliche Vertreter.
Ich bitte, beide Vorschriften aufeinander abzustimmen.”
Wir haben die Satzung dementsprechend überarbeitet: